Einwendungen
Einwendungen können bis 04.12.2024 eingereicht werden!
Wer kann Einwendungen erheben?
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann im benannten Zeitraum Einwendungen erheben.
Wie muss ich Einwendungen erheben?
Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung durch Benennung der befürchteten Einwirkungen des Vorhabens und des räumlichen Zusammenhangs erkennen lassen.
Einwendungen gegen das Vorhaben müssen schriftlich beim
Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, An der Fliederwegkaserne 13 in 06130 Halle (Saale)
in der Zeit vom 21.10.2024 bis 04.12.2024 erhoben werden.
Die Einwendungen sollen neben Vor- und Familiennahmen auch die volle und leserliche Anschrift des Einwenders enthalten.
Eine einfache E-Mail genügt nicht, um die für die Geltendmachung von Einwendungen grundsätzlich vorgeschriebene Schriftform ersetzen zu können.
Können Einwendungen gemeinsam eingereicht werden?
Jeder volljährige Betroffene sollte seine Einwendungen eigenständig verfassen und beim LAGB einreichen.
Gleichförmige oder gemeinsam verfasste oder unterschriebene oder abgegebene Einwendungen laufen Gefahr, im Verfahren nicht berücksichtigt zu werden.
Da im Verfahren jede korrekt eingereicht Einwendung berücksichtigt werden muss, sollten Familien mit mehreren Volljährigen auch mehrere einzeln verfasste Einwendungen einreichen. Je mehr Einwendungen vorliegen, umso umfangreicher wird das Verfahren!
Werden die Einwendungen an die Mitteldeutsche Baustoffe GmbH weitergeleitet?
Ja.
Alle Einwendungen werden auch an die Antragstellerin „Mitteldeutsche Baustoffe GmbH“ weitergeleitet.
Können nach dem 04.12.2024 Einwendungen geltend gemacht werden?
Nein.
Mit dem Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen.
Welche Einwendungen könnten für mich zutreffen?
Die Einwendungen müssen einen direkten Bezug zu Ihnen darlegen. Es ist nicht ausreichend, dass Sie nur Ihre grundsätzliche Ablehnung des Vorhabens zum Ausdruck bringen.
Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Ihre Einwendung dann hinreichend begründet, wenn sie erkennen lässt, welches Ihrer Rechtsgüter Sie für gefährdet ansehen. Sie als Einwender müssen dieses Rechtsgut bezeichnen und die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen.
Wenn Sie Ihre Einwendungen formulieren, können Sie u.a. nachfolgende Punkte berücksichtigen:
- Gefährdung vorhandener Bausubstanz an privaten und gewerblichen Einrichtungen
- Absenkung des Grundwasserspiegels sowie Austrocknung der Äcker, Grünflächen, Gärten und Brunnen
- zusätzliche Lärmbelastungen
- zusätzliche Staub- und Emmisionsbelastungen
- zusätzliche Lichtverschmutzung durch Beleuchtung des Geländes
- starke Beeinträchtigung des unmittelbar angrenzenden europäischen Naturschutzgebietes „FFH Porphyrkuppen“
- Gefährdung von geschützten und bedrohten Tier- und Pflanzenarten in der Region
- massiver Wertverlust von privaten und gewerblichen Grundstücken
- Gefährdung eines sofortigen Einsatzes der Rettungshubschrauber von DRF / ADAC
- fehlende verkehrssichere Anbindung an die Hauptverkehrswege
- massive Hochwassergefährdung der ganzen Region bei Starkregen durch Einleitung der anfallenden Wässer in die Riede